Die Betreuungsweisungen sind Bestandteil der ambulanten Maßnahmen auf der Basis des Jugendgerichtsgesetzes für Jugendliche im Bedarfsfall. Nach § 10 Absatz 1 Satz 3 Nr. 5 Jugendgerichtsgesetz (JGG) hat sich der/die Jugendliche »der Betreuung und Aufsicht einer bestimmten Person (Betreuungshelfer) zu unterstellen«. Diese Betreuung kann vom Jugendrichter / der Jugendrichterin angewiesen werden.
In geeigneten Fällen kommt die Betreuungsweisung auch gemäß §§ 71 und 72 JGG zur Vermeidung von Untersuchungshaft in Betracht. Im Rahmen des Diversionsverfahrens (§§ 45, 47 JGG) kann die Betreuungsweisung als erzieherische Maßnahme zur Vermeidung eines förmlichen Verfahrens dienen. Die Zielgruppe sind Jugendliche, die strafrechtlich mehrfach in Erscheinung getreten sind. Das gilt im Regelfall aber nicht für den Bereich der Bagatellkriminalität.
Entsprechend den jeweiligen individuellen Problemlagen der jungen Menschen wird dem Erziehungsgedanken im Jugendstrafrecht Rechnung getragen, indem die sozialpädagogische Einzelbetreuung durch eine/n Betreuungshelfer/in als eine Form der Unterstützung durch den/die Jugendrichter/in angewiesen wird. Gemäß § 38 JGG müssen die Mitarbeiter/innen der Jugendgerichtshilfe die erzieherischen, sozialen und fürsorgerischen Gesichtspunkte vor dem/der Jugendrichter/in zur Geltung bringen.
Die Dauer der Betreuungsweisung soll mindestens sechs Monate betragen und ist auf ein Jahr begrenzt (§ 11JGG). Bezogen auf den konkreten Einzelfall kann der/die Jugendrichter/in vor Ablauf der Betreuungsweisung diese verlängern, wenn dies aus Gründen der Erziehung geboten ist (§ 11JGG).
Als primäre Zielstellung sei hier genannt, dass eine erneute Straffälligkeit der jungen Menschen durch das Eröffnen neuer Lebensperspektiven und Entwicklungsmöglichkeiten, die Förderung der sozialen Integration und den Abbau von Benachteiligungen vermieden werden soll. Eine Alternative zur freiheitsentziehenden Sanktion soll hier geboten werden.
Darüber hinaus wird im Prozess der Auftragsklärung mit dem/der zu Betreuenden eine Planung des Betreuungsverlaufes vorgenommen, also Zielstellungen festgelegt, welche im zeitlichen Rahmen der Dauer der Betreuungsweisung erreicht werden sollen. Dabei soll die ressourcenorientierte Arbeit mit dem/der Klienten/in eine wichtige Rolle spielen.
Der Erfolg der Betreuungsweisung hängt wesentlich davon ab, inwieweit der/die Betroffene zur aktiven Mitwirkung motiviert werden konnte. Bei Jugendlichen wird eine Betreuungsweisung nur dann Erfolg versprechen, wenn die Einwilligung der Erziehungsberechtigten gesichert oder unterstellt werden kann. In Schleswig-Holstein werden die Betreuungsweisungen im Auftrag der Jugendgerichtshilfe von freien Trägern der Jugendhilfe durchgeführt. Wir – schlagfertig GbR – als landesweit agierender Träger der freien Jugendhilfe haben uns auf die einzelfallbezogene Arbeit mit straffällig gewordenen Jugendlichen spezialisiert.
Neben den konkret im Auftrag des/der fallführenden Jugendgerichtshelfers/in zu erbringenden Fachleistungsstunden kann auch auf die trägereigene soziale Infrastruktur (Einrichtungen, Beratungsdienste) umfänglich zurückgegriffen werden. Dabei stehen im Verlauf der Betreuungsweisung die fallführenden Mitarbeiter/innen der Jugendgerichtshilfe und unsere zuständigen Betreuungshelfer/innen in engem Kontakt und es erfolgt ein regelmäßiger Informationsaustausch.
Die Betreuungshelfer/innen sind verpflichtet, ungefähr in der Mitte des Betreuungsverlaufes einen schriftlichen Zwischenbericht und zum Ende der Betreuung einen schriftlichen Abschlussbericht zu erstatten. Diese Berichte werden durch den/die zuständige/n Mitarbeiter/in der Jugendgerichtshilfe nach erfolgter Kenntnisnahme an den/die für das Jugendstrafverfahren zuständige/n Jugendrichter/in weitergeleitet.
Ablauf der Maßnahme – Betreuungsweisung – durch den freien Träger schlagfertig GbR
Die Betreuungsweisung ist eine eingriffsintensive und vor allem langfristige Interventionsform der Einzelfallhilfe. Aufgrund der alltagsnahen Betreuungsarbeit über diesen langen Zeitraum bietet diese ambulante Maßnahme die Möglichkeit der Vermittlung, Erprobung und Verfestigung (sozialer) Kompetenzen und damit einer nachhaltigen Wirkung.
Die Kontakte im Rahmen der Betreuungsweisung finden in flexibler Gestaltung in Komm- und Gehstruktur statt, was neben sozialpädagogischen Einzelgesprächen u. a. begleitete Ämter- und Behördentermine beinhaltet. Des Weiteren können Kontakte zum sozialen Umfeld der zu Betreuenden, die Entwicklung und Erschließung eines eigenen sozialen Netzwerkes sowie erlebnispädagogische und alltagsnahe Angebote zur Etablierung einer sinnstiftenden Tages- und Freizeitgestaltung angeboten werden.
Grundvoraussetzung einer erfolgreichen und nachhaltigen Zusammenarbeit ist hierbei die Schaffung einer tragfähigen, von gegenseitigem Vertrauen geprägten Arbeitsbeziehung, welche einen sicheren Rahmen für Offenheit, konstruktive Auseinandersetzung und Reflexion bietet.
Die Inhalte der Zusammenarbeit ergeben sich aus der zu Beginn der Betreuungsweisung ausgehandelten Betreuungsvereinbarung und den daraus resultierenden bedarfsgerechten Zielsetzungen, welche im Betreuungsprozess stets den aktuellen Entwicklungen, Problemlagen und individuellen Bedarfen entsprechend aktualisiert werden.
Existenzielle Problemsituationen, wie z. B. die finanzielle Absicherung und die Klärung der Wohnsituation, stellen zunächst die vordergründigen Arbeitsinhalte dar. Deren zeitnahe Bearbeitung zielt darauf ab, in den entsprechenden Krisensituationen Entlastung zu schaffen und Handlungsfähigkeit zu ermöglichen.
Davon ausgehend liegt der Fokus für den weiteren Verlauf der Betreuungsweisung darauf, im Sinne des Empowermentgedankens die Jugendlichen dazu zu befähigen, den Grad an Selbstbestimmung und Autonomie insofern zu erhöhen, dass eigene Interessen und Ziele zunehmend autonom und selbstbestimmt vertreten werden können.
Weitere wesentliche Inhalte der Zusammenarbeit stellen dabei häufig die Integration in Ausbildungs- und Beschäftigungsmaßnahmen, die Bearbeitung und Weitervermittlung bei Sucht und Schuldensituationen, der Kontakt zu Behörden und Institutionen sowie die Unterstützung bei der Bearbeitung von Schriftverkehr dar.
Die Entwicklung, Erprobung und Etablierung alternativer und angemessener Verhaltensweisen durch das Anbieten von Erklärungsansätzen, Vereinbarungen, Rollenspielen und Konfrontationen können ebenso Gegenstand der Zusammenarbeit sein.
Übergeordnetes Ziel dieser ambulanten Maßnahme ist die bedarfsgerechte Eruierung und Erschließung von Ressourcen sowie die Entwicklung, Vermittlung und Etablierung sozialer Kompetenzen und adäquater Handlungs- und CopingStrategien. Dies zielt darauf ab, langfristig und nachhaltig, u. a. in Bezug auf berufliche Orientierung und persönliche und wirtschaftliche Selbstständigkeit, zu einer selbstbestimmten und eigenverantwortlichen Lebensführung ohne Straftaten zu befähigen.